Das Reinheitsgebot ist das älteste Lebensmittelgesetz, an das man sich in Deutschland und vielerorts im Ausland immer noch hält, zum Wohle aller Bierfreunde. Wegen der damals oftmals schlechten Qualität der gebrauten Biere wurde am 23.4.1516 eine bereits im Münchener Raum bewährte Regelung erlassen. Daraufhin durften zum Brauen nur noch Gerstenmalz, Hopfen und Wasser verwendet werden.
Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land
ausgeschenkt und gebraut werden soll:
Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft,
dass
forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie auch in unseren
Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben , von Michaeli
bis Georgi eine Maß oder ein Kopf Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener
Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig
derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller bei Androhung unten
angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden. Wo aber einer nicht Märzen
sondern anderes Bier brauen oder sonst wie haben würde, soll er es keineswegs höher
als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen
wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande
zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten Hopfen und Wasser verwendet und
gebraucht werden sollen. Wer diese unsere Androhung wissentlich übertritt und
nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass
Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. Wo jedoch ein
Gauwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande
einen, zwei oder drei Eimer Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeinsame
Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemand erlaubt und unverboten sein, die Maß
oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben
und auszuschenken. Auch soll uns als Landesfürsten vorbehalten sein, für den
Fall, dass aus Mangel und Verteuerung des Getreides starke Beschwernis entstünde
(nachdem die Jahrgänge auch die Gegend und die Reifezeiten in unserem Land
verschieden sind), zum allgemeinen Nutzen Einschränkungen zu verordnen, wie
solches am Schluss über den Fürkauf ausführlich ausgedrückt und gesetzt ist.
Zu diesem Zeitpunkt war der Gebrauch und der Einfluss von Hefe noch nicht eindeutig bekannt bzw. gesichert. Dies wurde erst 1551 in einer Münchener Brauverordnung betont. In ihr steht, dass die Brauer "Gerst, guetten hopffen, wasser und hepffen einen rechten sutt und kielung geben". Hier wurde auch schon zwischen unter- und obergäriger Hefe unterschieden.